Wald & Weide

Einforstungsgenossenschaft Pinzgau reg.Gen.mbH

Der Begriff bildet das Gegenstück zur Ausforstung. Ausgeforstete Gemeinden wurden aus dem Staatswald ausgeschlossen und haben im Gegenzug Waldflächen als Eigentum erhalten. Den Eingeforsteten blieb die Anerkennung als Eigentümer versagt, stattdessen wurden ihre Ansprüche ca. um 1860 in immerwährende Nutzungsrechte umgewandelt.

Die Wurzeln dieser Rechte gehen bis ins Mittelalter zurück. Neben den Einzelpersonen zugewiesenen Grundstücken, wurden schon damals Grundstücke gemeinsam genutzt. Die Nutzung erfolgte unregelmässig nach Bedarf und wurde ca. um 1860 in sogenannten „Regulierungsurkunden“ mengenmässig exakt geregelt und immerwährend festgelegt.

Es gibt österreichweit sehr viele Berechtigte, die ihre Rechte fortwährend ausüben, vor allem den Holzbezug und die Almweide.

Häufig gestellte Fragen

Die üblichen Einforstungsrechte berechtigen zum Bezug von Holz (Holzbezugsrecht), Streu bzw. zur Nutzung als Weidefläche. Belastet ist jeweils ein Grundstück im fremden Eigentum, meist im Eigentum der Republik Österreich.

Was versteht man unter Einforstungsrechten ?

Sind Einforstungsrechte noch zeitgemäß ?

Wie sind die Einforstungsrechte entstanden ?

Woher kommt der Begriff Einforstung ?

Einforstungsberechtigt sind im wesentlichen alle Besitzer von Häusern die um 1860 bestanden haben, also keineswegs nur Landwirte. Von den heutigen Berechtigten üben sehr viele Berufe außerhalb der Landwirtschaft aus. Auch manche Gemeinden und Pfarren sind einforstungsberechtigt.

Haben nur Bauern Einforstungsrechte ?

So erreichen Sie uns:

Obmann: Hansjörg Kirchner

Telefon: 0664/5276743

Fax: 06566/20180-4

E-Mail: obmann@einforstung.at